Der Name lautet: „Johannesberg Aktiv und Bürgerfreundlich– JA“ e.V.
Der Sitz der Wählergruppe ist Johannesberg.
(1) Die Wählergruppe ist ein freiwilliger Zusammenschluss wahlberechtigter Bürger, die beabsichtigen, die Kommunalpolitik der Gemeinde Johannesberg aktiv zu beeinflussen. Dazu gehören insbesondere die Aufstellung von Bewerberlisten bei Kommunalwahlen.
(2) Die Wählergruppe „Johannesberg Aktiv und Bürgerfreundlich – JA“ e.V.ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck, bei der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.
(1) Mitglied der Wählergruppe kann jeder Einwohner der Gemeinde werden, wenn er das aktive Wahlrecht besitzt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Wählergruppe.
(2) Förderndes Mitglied der JA kann jede natürliche Person werden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Wählergruppe.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
(2) Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Ausschluss
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, er wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Wählergruppe schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich gegenüber dem Verein ergebenden Rechte und Ansprüche.
(1) Der Vorstand überwacht und leitet die Tätigkeit des Vereins und wird vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand spätestens vier Wochen nach Antragseingang einzuberufen.
(2) Der Vorstand besteht aus
und zwei Beisitzern
(3) Des Weiteren gehört dem Vorstand,
mit beratender Stimme, die Gemeinderäte der Gemeinderatsfraktion von JA an.
Insofern nicht bereits gewähltes Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner gewählten Zeit aus, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtsperiode gewählt.
(6) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Wählergruppe. Sie wählt den Vorstand für drei Jahre. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes der Wählergruppe, Beschlussfassung allgemeiner kommunalpolitischer Richtlinien, Änderungen der Satzung und Aufstellung der Bewerberlisten der Wählergruppe für die Kommunalwahlen in Johannesberg. Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Gemeindewahlordnung die Bewerber und deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen öffentlich (im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Johannesberg) oder schriftlich einberufen oder auf schriftlichen Antrag von dem zehnten Teil der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, unter Angabe der Gründe und des Zwecks des Verlangens.
(4) Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge von Mitgliedern, die schriftlich mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden vorliegen oder deren Behandlung von der Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen wird, sind zu behandeln.
Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
Die Auflösung der Wählergruppe „Johannesberg Aktiv – JA“ e.V.kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fließt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Johannesberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. z.B. Freiwillige Feuerwehr
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
Die Satzung tritt nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
Johannesberg, 14.06.2007